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Grenzwerte des elektrischen und magnetischen Feldes für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind in der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BlmSchV) seit 1.1.1997 festgelegt. Die Festlegung gilt für Orte, an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Durch die Verordnung werden ortsfeste Hochspannungsanlagen (> 1.000 V Betriebsspannung) erfaßt, nicht Niederspannungsanlagen (Elektroinstallation in Gebäuden, Elektrogeräte). |
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